Waffenverwaltungsvorschrift in Kraft getreten

14.05.2012

Die Waffenverwaltungsvorschrift („Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ – kurz WaffVwV) trat am 23. März 2012 in Kraft. Ziel ist ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes. Das Waffenrecht ist Bundesrecht, wird aber von den Behörden der Bundesländer vollzogen. Die Verwaltungsvorschrift gibt nun den Behörden eine verbindliche Richtschnur vor.

Damit ist laut DJV ein großer Schritt zum einheitlichen Vollzug des Waffengesetzes getan. Eine gewisse Unsicherheit im Einzelfall bleibt aber. Zur vorübergehenden Verwahrung von Waffen auf Reisen sagt die WaffVwV beispielsweise: „Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen.“ Mit einer Waffe sollte deshalb laut DJV immer so sicher umgegangen werden, wie dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist – auch wenn das Waffengesetz und die Verwaltungsvorschrift einen niedrigeren Sicherheitsstandard fordern.

Die WaffVwV enthält viele sinnvolle Konkretisierungen und Klarstellungen, für die sich der DJV im Vorfeld erfolgreich stark gemacht hat. Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Transport im Auto: Die Waffe muss nicht zwingend in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, sondern darf lediglich „nicht zugriffsbereit“ sein. Das heißt: Sie darf bei einem Transport in einem unverschlossenen Behältnis nicht innerhalb von drei Sekunden mit weniger als drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können. Dennoch empfiehlt der DJV den Transport im verschlossenen Behältnis – denn dann ist die Waffe in jedem Fall „nicht zugriffsbereit“.
  • Führen im Zusammenhang mit der Jagd (also auf dem Weg ins Revier): auf dem Weg ins Revier sind kleine Abstecher – etwa zur Post – erlaubt.
  • vorübergehende Aufbewahrung auf Reisen: Waffe und Munition müssen nicht zwingend im Waffenschrank verwahrt werden. Bei Reisen kann es ausreichen, die Waffe im verschlossenen Kleiderschrank im Hotelzimmer zu verwahren oder ein wesentliches Teil – etwa den Verschluss oder Vorderschaft – zu entfernen. Der DJV empfiehlt, mehrere Maßnahmen zu kombinieren, etwa das Einschließen im Schrank und zusätzlich das Entfernen des Verschlusses.

Der DJV kritisiert, dass die Waffenverwaltungsvorschrift neben sinnvollen Regelungen auch strittige Bestimmungen enthält, vor allem was die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung und der Kontrolle dieser Maßnahmen durch die Behörden betrifft. Mit diesen wird laut DJV die verfassungswidrige Praxis mancher Waffenbehörden zementiert. Der DJV strebt in einem Verfahren in Hamburg eine gerichtliche Überprüfung dieser Praxis an.

Der vollständige Text der Waffenverwaltungsvorschrift wird unter www.jagdnetz.de veröffentlicht und den Landesjagdverbänden zur Verfügung gestellt, sobald die elektronische Fassung verfügbar ist.

Reinhard Ebeling, Quelle: DJV