Ihr Ansprechpartner für Hundewesen

Obmann für Hundewesen
Detlef Hoppe
Frankenstr. 2
31832 Springe-Gestorf

 

Was fordert der NJagdG für die Arbeit und die Ausbildung von unseren Jagdhunden?

Zu diesem Thema Auszüge aus dem Jagdgesetz:

§ 4

  1. Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.
  2. Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.
  3. Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen. Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.

    Erläuterungen:

    4.1 Für die bei der Jagdausübung zur Wahrung des Tierschutzes und aus Gründen der Waidgerechtigkeit in der jeweils erforderlichen Anzahl zu führenden Jagdhunde muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorliegen. Diesen erfüllen alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinien der anerkannten Jägerschaft über die jeweilige jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht.

    4.2 Jagdhunde, die das Fach „Stöbern“ in einer Prüfung des Jagdhundegebrauchsverbandes e. V. und der anerkannten Landesjägerschaft abgelegt haben, gelten für dieses Fach als brauchbar.

    4.3 Beim Einsatz von Spezialhunden (Schweißhunde, Baujagdhunde) beschränkt sich die Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit auf bestandene Prüfungen in den Spezialfächern.

    Nach § 41 Absatz 1 Nr. 3 NJagdG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Jagdhunde ohne entsprechende Prüfung einsetzt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit empfindlichen Geldbußen belegt werden. Deshalb führt die Jägerschaft Springe einen Lehrgang für Hundeführer durch, der alle Fächer beinhaltet, die zur Erlangung der „jagdlichen Brauchbarkeit“ eines Jagdhundes erforderlich sind. Ausgebildet wird insbesondere Gehorsam, Apportieren – auch von Schleppwild, Schussfestigkeit, Schweißarbeit, Wasserarbeit – auch hinter der lebenden Ente im Wasser -.

Prüfungen:

Zugelassen sind nur Hunde, die dem Aussehen einer vom JGHV als Jagdhund anerkannten Rasse entsprechen, auch dann, wenn sie keinen Stammbuchnachweis eines Zuchtvereins haben. Als Jagdhunde gelten nach dem Jagdgesetz

Ihr Hundeobmann berät Sie gern bei Fragen zu den einzelnen Rassen und ihrer jagdlichen Verwendung sowie Eignung.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt auf einem Formblatt der Landesjägerschaft Niedersachsen und durch Überweisung des Nenngeldes der Prüfung, allgemeiner Brauchbarkeitsprüfung in den Fächern Gehorsam, Schussfestigkeit, Bringen, Schweißarbeit und Wasserarbeit sind diese Hunde „brauchbar im Sinne des Jagdgesetzes“.

Für Hunde, die einen Stammbuchnachweis ihres Zuchtvereins haben, empfehlen wir zunächst die Zuchtprüfung des Vereins (z.B. HZP) abzulegen und nachträglich die noch fehlenden Fächer zur jagdlichen Brauchbarkeit Gehorsam, Schweißarbeit auf 400 m Übernachtfährte, Freiverlorensuchen und Bringen von Federwild auf einer speziellen Prüfung nachträglich abzulegen.

Für Schweißhunde, Bracken und Teckel wird eine besondere Prüfung für Nachsuchenhunde durchgeführt. Sie beinhaltet neben Gehorsam, Schussfestigkeit eine 1000 m Übernachtfährte und anschließende Anschneideprüfung.

Sollten Sie nach einem missglückten Schuß einen Schweißhund benötigen, hilft Ihnen mit der selbstverständlich gebotenen Diskretion Ihr Hundeobmann auch zu unüblichen Tageszeiten.

 

In diesem Jahr führt die Jägerschaft Springe keine allgemeine Brauchbarkeitsprüfung durch.

 

Für Stöberhunde (kurzläufige Jagdhunde DW, Terrier, Bracken, Spaniel, Beagel und Teckel) wird bei Bedarf eine Prüfung anlässlich einer Druckjagd durchgeführt. Neben Gehorsam und Schussfestigkeit wird hier selbständiges lautes Jagen geprüft mit der Maßgabe, dass die Hunde 30 Minuten nach dem Schnallen wieder Kontakt zum Führer aufzunehmen haben. Diese Hunde gelten in den geprüften Spezialfächern als brauchbar im Sinne des Niedersächsischen Jagdgesetzes. Dasselbe gilt auch für Erdhunde nach abgelegter Bauprüfung der Zuchtvereine für diese spezielle jagdliche Arbeit.